Was ist eigentlich die EnEV?
Definition: Die Energieeinsparverordnung, kurz EnEV, ist Teil des deutschen Baurechts. Auf der rechtlichen Grundlage des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) beschreibt sie bautechnische Standardanforderungen zum Energieverbrauch von Wohngebäuden, Bürogebäuden und diversen Betriebsgebäuden.
Geschichte der EnEV:
Der Entwicklung dieser EnEV liegen zahlreiche Motivationen zur Grunde. Einige Beispiele hierfür sind: Umweltschutz, Lebensqualität in Ballungsräumen, steigende Energiekosten, Generationsverantwortung und Wirtschaftswachstum.
Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) berechtigt die Bundesregierung zum Erlass von Verordnungen die den Energieverbrauch in Gebäuden reduzieren soll. EnEG ist das sogenannte Energieeinspargesetz. Das Energieeinspargesetz ist eine Folge der Energie-Richtlinie Europas. Im EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) ist beschrieben, welche Richtwerte Maßgabe für effiziente Nutzung darstellen. In diesen Richtlinien stellt der Energiebedarf die Grundlage zur Messung der Energieeffizienz dar. Hierbei werden noch diverse Abgrenzung vorgenommen. Erstens die Gesamteffizienz. Zu ihr gehören die Punkte: Gewinnung einschließlich Erkundung, Verteiler und Umwandlung, bezogen auf die jeweils genutzten Energieträger beispielsweise Heizöl, Erdgas und auch die erneuerbaren Energien. Zum jetzigen Zeitpunkt werden diese Richtwerte durch die EG-Richtlinie aus dem Jahre 2006 bestimmt.
Das erste EnEG wurde auf Grund der Ölkrise im Jahre 1977 erlassen. Als Folge des EnEG trat im gleichen Jahr die Wärmeschutz-Verordnung (WärmeschutzV) in Kraft. Das Ziel der Wärmeschutzverordnung war es, durch bauliche Maßnahmen den Energieverbrauch von Gebäuden zu senken. Die Wärmeschutzverordnung wurde jeweils in den Jahren 1984 und 1995 erneuert. Im Jahre 1978 wurde die Heizanlagen-Verordnung (HeizAnlV) dem EnEG zugefügt. Diese Verordnung beinhaltet Bestimmungen zur Energie-Einsparungsmaßnahmen und Vorschriften für Thermostatventile und Niedertemperaturkessel.
Über die Jahre hinweg wurde diverse Veränderungen des Gesetzes vorgenommen, bis zum Jahr 2002. Zu diesem Zeitpunkt entstand die EnEV. Die EnEV ist ein Zusammenschluss der Heizanlagenverordnung (HeizAnlV) und der Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV). Der Anlass hierzu entsprang der Begründung zur Novelle der Wärmeschutzverordnung vom August 1994. In dieser war man schon davon ausgegangen, dass für Neubauten am Anfang des neuen Jahrtausends eine zusätzliche Anpassung der Anforderung an den Bauherr möglich sei, die zu einer weiteren Minimierung des Energieaufwands von rund 25-30% führen könnte. Außerdem bildet die Energiesparverordnung, auf Grund ihres hohen Energie-Einsparpotenzials, einen wichtigen Punkt des Klimaschutzes der Bundesregierung.
Durch die Entstehung der EnEV wurde die Bilanzierungsräume in doppelter Weise erweitert:
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Die Anlagentechnik wird in die Energiebilanz einbezogen. Somit können auch Verluste bei der Gewinnung, Verteilung, Übergabe und/ oder Speicherung der Wärme aufgedeckt und in die Bilanz einbezogen werden. Dadurch wird die dem Gebäude Endenergie ausschlaggebend und nicht mehr die zur Verfügung stehende Nutzenergie.
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Der Bedarf an Energie eines Gebäudes kann primärenergetisch bewertet werden. Verluste bei Gewinnung, Umwandlung oder Transport des Energieträgers können durch einen Primärenergiefaktor in die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes einbezogen werden.
Die Änderung ermöglichen somit in der Gesamtbilanz eines Gebäudes ein kompletteres Bild der Effizienz zur Nutzung der Energie. Anlagentechnik und Wärmeschutz können so in einem gewissen Maß verrechnet werden. Ein Beispiel als Erläuterung. Falls ein Gebäude schlecht gedämmt ist aber eine effiziente Heizanlage vorweist wird dies zusammen gerechnet. Bei diesem Beispiel würde die Heizanlage sozusagen als Ausgleich für die schlechte Dämmung gelten. Hauptattribut für Neubauten im Bezug auf die EnEV ist der sogenannte Jahresprimärenergiebedarf. Hierbei wird ein Vergleich zwischen einem Referenzgebäude, identische Abmessung, Geometrie und den vorgeschriebenen technischen Eigenschaften, gezogen. Darüber hinaus ist ein Grenzwert für die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogen auf den Transmissionswärmeverlust einzuhalten. Erstmal werden durch die EnEV auch Anforderungen in Bezug auf den Wärmeschutz im Sommer gestellt. Dabei findet die solare Wärmegewinnung Berücksichtigung.
Welche Gebäude sind von der EnEV betroffen?
In der Bundesrepublik Deutschland gilt die Verordnung für:
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Gebäude die als Wohngebäude genutzt werden. Für Gebäude mit Innentemperaturen von 19 Grad Celsius und im Jahr mehr als vier Monate geheizt werden.
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Gebäude mit Niedriginnentemperaturen (mehr als 12 ° und unter 19 °) und im Jahr mehr als vier Monate geheizt werden. Einbezogen werden ebenfalls Heizungs-, Raumluftanlagen und Anlagen die zur Trinkwarmwasserbereitung dienen.
Differenzierungen im Geltungsbereich der Anforderungen an Neubauten oder bestehenden Gebäuden oder Anforderungen die für beide Bereiche zählen, werden in folgenden Regelungen getroffen:
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Gebäude in betrieblicher Nutzung die zum Großteil der Tierhaltung dienen,
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unter Denkmalschutz stehende Gebäude,
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Betriebsgebäude mit großen Flächen die über längere Zeit offen sein müssen,
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Bauwerke die unterirdisch angelegt sind,
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Räume die zur Pflanzenzucht dienen beispielsweise Gewächshäuser,
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Zelte und ähnliche Gebäude; Gebäude die wiederholt auf und abgebaut werden können.
Muss ich einen Nachweis für mein Gebäude nach der EnEV durchführen?
Ob ein Nachweis und in welcher Weise er erbracht werden muss hängt grundsätzlich von zwei Faktoren ab. Handelt es sich um einen Neubau oder um ein bestehendes Gebäude?
Hierbei gelten verschiedene Vorschriften:
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Bei neuen Gebäuden deren Innentemperatur höher als 19 ° C ist der Wert des Jahres- Primärenergiebedarfs, sowie des Transmissionswärmeverlustes in Anhang 1 Tabelle 1 der EnEV ausschlaggebend.
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Bei Niedrigtemperatur-Gebäuden (Temperatur kälter als 19 ° C) und/ oder eines Volumens von kleiner als 100 m³ sind geringere Werte zu erbringen und ein vereinfachtes Nachweisverfahren.
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Beim sommerlichen Wärmeschutz ist die Einhaltung der Sonneneintragskennwerte zu erbringen.
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Für Bestandsänderungen in Bezug auf Altbauten sind je nach Maßnahme die angegebenen Wärmedurchgangskoeffizienten einzuhalten oder die Werte des gesamten Gebäudes des Jahres-Primärenergiebedarfs. Im Bilanzverfahren ist es diesen Gebäuden gestattet bis zu 40 Prozent über den Höchstwerten für neue Gebäude zu liegen.
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Bei Erweiterung der gesamten Nutzfläche um mehr als 50 m² sind die Werte für Neubauten ausschlaggebend
In der EnEV sind viele Verweise zu Statik und Regelung der Technik auf EN/DIN-Normen enthalten. Normen werden mit Angabe des Ausgabedatums rezitiert und gelten indirekt als Bestandteil der EnEV. Dadurch will man sicherstellen, dass eine Änderung der Normen nicht automatisch das Anforderungsniveau der EnEV verändert.
Was ist der "Primärenergiebedarf" ?
Der Primärenergiebedarf bezieht alle Faktoren eines Gebäudes bezüglich der Energienutzung ein. Hierbei werden auch Faktoren wie der Aufwand den Energieträger zu gewinnen, seine Verteilung und seine Speicherung.
Der Primärenergiebedarf wird in der Bundesrepublik Deutschland nach EnEV wie folgt beschrieben:
Qp = ep x( Qh + Qw )
ep entspricht der Anlagenaufwandszahl. Der Primärenergiefaktor fließt in diese Zahl ein.
Entsprechend hierzu wird der Primärenergiebedarf pro Jahr in kWh/(m² x a) ausgewiesen (Qp). Dies bezieht sich dann auf die Nutzfläche eines Gebäudes.
Der Endenergiebedarf spielt bei dieser Berechnung eine wesentliche Rolle. Als Endenergiebedarf bezeichnet man in Deutschland die Menge an Energie die bei gemittelten Klimaverhältnissen zur Deckung der Heizwärmekosten genügt. Die tatsächliche Größe dieser Energiemenge variiert jedoch auf Grund des Gebäudenutzers und der lokalen Wetterbedingungen.
Beim Heizwärmebedarf und beim Trinkwasserbedarf gelten ebenfalls Vorgaben durch die EnEV.
Bei Neubauten wird für den Heizwärmebedarf der Niedrigenergiehaus-Standard herangezogen. Dieser liegt zwischen 40-70 kWh/m²a. Beim Trinkwasserwärmebedarf werden keine Verluste der Verteilung einbezogen. Es wird bei den üblichen Verfahren eine Pauschale von 12,5 kWh/(m²a) angewandt. Relevant ist hierfür die Gebäudenutzfläche, da dieser Wert einem Bedarf von 23 Litern pro Person am Tag entspricht.
Die aktuelle EnEV im Überblick:
Die aktuelle EnEV der Bundesrepublik Deutschland stammt aus dem Jahre 2009. Ziel der novellierten Fassung von 2009 ist es den Heizungs-, Energie-, und Warmwasserbedarf um ca. 30 Prozent zu senken.
Ab 2012 soll dann nochmals eine Verschärfung um bis zu 30 Prozent durchgesetzt werden. Die Bilanzierungsmethode nach DIN V 18599 findet nun bezogen auf Wohngebäude Beachtung. Dies geschieht allerdings in einer vereinfachten Form. Es wird keine Formulierung von Maximalwerten auf das A/V Verhältnisses vorgenommen. Neue Referenzwerte für Gebäudehülle sind festgelegt worden. Anforderung an die Nachrüstung im Baubestand wurden aktualisiert.
Anforderungen und Änderungen der EnEV 2009 im Überblick:
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Die Höchstgrenze des Primärenergiebedarfs pro Jahr wurde für Alt- und Neubauten um ca. 30 Prozent gesenkt.
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Energetische Vorgaben an die Dämmung von Neubauten sind um 15 Prozent im Schnitt erhöht worden.
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Bei der Modernisierung von Altbauten mit wesentlichem Einschnitt in die Bausubstanz (Fenster, Dach und/ oder Fassade) sind die energetischen Anforderungen um 30 Prozent erhöht worden. Ausnahmeregelungen gibt es für den Fall, dass die zu ändernde Fläche nicht mehr als 10% der Gesamtfläche beträgt.
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Dachgeschosse und/ oder Dachböden müssen eine Wärmedämmung bis Ende des Jahres 2011 vorweisen. Dies gilt unabhängig von der Nutzfläche und ebenfalls bei einem Neuerwerb des Gebäudes. Ausnahmereglung betrifft Eigentümer von Zwei – oder Einfamilienhäusern die bereits vor dem 1. Februar 2002 in ihrem Haus wohnten.
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Nachrüstung einer Ent- und Befeuchtung der Raumluft bei Klimaanlagen ist Pflicht.
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Heizanlagen deren Nutzungszeitraum 30 Jahre oder mehr ist, müssen bis zum Anfang des Jahres 2020 durch effiziente Heizungen ausgetauscht werden. Diese Regelung betrifft insbesondere große Wohneinheiten mit mehr als sechs Wohnparteien und nicht bewohnte Gebäude mit eine Nutzfläche von mehr als 500 m².
Eine
Ausnahmereglung gibt es für Gebäude bei denen dieser Austausch unwirtschaftlich wäre oder Gebäude, die nach der Wärmeschutzverordnung aus dem Jahre 1995 gebaut worden sind. Dies gilt gleichermaßen bei Gebäuden, in denen durch Vorschriften der Einsatz von speziellen Heizanlagen vorgeschrieben wird.
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Es findet eine strengere Überprüfung der Vorgaben statt. Dies kann zum einen durch den Schornsteinfeger geschehen. Zum anderen bei der Ausführung von bestimmten Arbeiten am und im Gebäudebestand.
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Es erfolgt ein einheitliches Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen die Hauptvorschriften der EnEV. Verfälschungen des Energieausweises werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet
Fazit: Es bleibt zu sagen mit der Einführung der EnEV geht die Bundesregierung den richtigen Schritt zur effizienteren Energienutzung und leistet somit einen großen Anteil an zukünftigem Umweltschutz.
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